Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 19.12.2008 | Kfz-Steuer

    Kein Steuernachlass für originär eingebaute Rußfilter

    Nun ist es amtlich: Ein Diesel-Fahrer, dessen Wagen schon vor der Erstzulassung im Werk oder beim Händler mit einem Rußpartikelfilter ausgerüstet wurde, hat keinen Anspruch auf den Steuernachlass nach § 3c Kraftfahrzeugsteuergesetz. Der Nachlass in Höhe von 330 Euro wird nur gewährt, wenn das Fahrzeug Ende 2006 erstmals zugelassen war und bis zum 31. Dezember 2009 nachträglich mit einem Rußpartikelfilter ausgerüstet wird. So hatten die Finanzgerichte Sachsen Anhalt und Schleswig Holstein bereits im Februar 2008 entschieden (sehen Sie Ausgabe 8/2008, Seite 1). Der Bundesfinanzhof hat diese Ansicht - zum Leidwesen Ihrer Kunden - jetzt bestätigt. (Urteil vom 13.8.2008, Az: II R 17/08) (Abruf-Nr. 083031)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 1 | ID 123431