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  • 25.07.2008 | Kfz-Steuer

    Kein Steuernachlass für originär eingebaute Rußfilter

    Ein Kunde, der ein Diesel-Fahrzeug erwirbt, das schon vor der Erstzulassung mit einem Partikelfilter ausgerüstet wurde, hat keinen Anspruch auf den Steuernachlass nach § 3c Kraftfahrzeugsteuergesetz. Der Steuernachlass in Höhe von 330 Euro wird nur gewährt, wenn das Fahrzeug Ende 2006 erstmals zugelassen war und bis zum 31. Dezember 2009 nachträglich mit einem Rußfilter ausgerüstet wird. So ärgerlich das für Ihre Kunden sein mag, das Argument der Finanzgerichte (FG) Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein leuchtet ein: Nach dem Gesetzeswortlaut sind werksseitig mit Partikelminderungstechnik ausgestattete Fahrzeuge von der Steuerförderung ausgeschlossen; hier fehlt es an der nachträglichen Verbesserung. Genau die soll aber mit Hilfe des finanziellen Anreizes bei im Verkehr befindlichen Fahrzeugen erreicht werden.  

    Unser Tipp: Gegen die Entscheidung des FG Sachsen-Anhalt ist die Revision am Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Aktenzeichen II R 17/08). Betroffene Kunden sollten daher Einspruch gegen ihren Kfz-Steuerbescheid einlegen und Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BFH beantragen. (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.2.2008, Az: 2 K 1527/07 und FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6.2.2008, Az: 3 K 167/07) (Abruf-Nrn. 081361 und 081511

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 1 | ID 120662