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  • 01.01.2002 · Fachbeitrag · Kfz-Steuer

    Pick-Up darf nicht nachträglich als Pkw besteuert werden

    | Wie wir bereits in Ausgabe 5/2001, Seite 11, berichtet haben, sind auf Grund eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) Pick-Up nicht als Lkw, sondern als Pkw zu besteuern. Wenn das Finanzamt bislang die Angaben der Kfz-Zulassungsstelle einfach übernommen und einen Pick-Up als Lkw besteuert hat, darf es die bestandskräftigen Steuerbescheide nicht ohne weiteres korrigieren und den Pick-Up nachträglich der Pkw-Steuer unterwerfen, so der BFH. Im Urteilsfall hat das Finanzamt im Jahr 1997 einen Pick-Up mit Doppelkabine auf Grund der Angaben der Zulassungsstelle als Lkw nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert. Den bestandskräftigen Bescheid wollte das Finanzamt später wegen „nachträglich bekannt gewordener neuer Tatsachen“ ändern und das Fahrzeug als Pkw nach dem Hubraum besteuern. Die Richter wiesen darauf hin, dass seit Ende 1993 bekannt war, dass die Einstufung der Zulassungsstellen möglicherweise nicht mit der steuerlichen Einstufung übereinstimmt. Das Finanzamt hätte zumindest bis zum 1. Januar 1997 einen Weg finden können, Pick-Up zutreffend zu besteuern. Das Finanzgericht (FG) muss nun prüfen, ob das Finanzamt alles unternommen hat, um eine richtige Besteuerung zu gewährleisten. |