01.07.2001 · Fachbeitrag · Kfz-Versicherung
Betrieblicher Rabatt mindert Entschädigungssumme
| Wenn ein mit betrieblichem Rabatt gekaufter Pkw durch einen Unfall total beschädigt wird, darf die Versicherung den Rabatt vom Wiederbeschaffungswert abziehen. Das hat das Amtsgericht (AG) Düsseldorf entschieden. Der Kläger hatte als Mitarbeiter der Ford-Werke einen Fiesta mit Werksangehörigen-Rabatt von 26,4 Prozent auf den Neupreis gekauft. Neun Wochen nach der Zulassung wurde das Fahrzeug bei einem Unfall total beschädigt. Den Wiederbeschaffungswert ermittelte die Versicherung unter Abzug des Werksangehörigen-Rabatts. Damit war der inzwischen bei Ford ausgeschiedene Kläger nicht einverstanden: Vor dem AG Düsseldorf klagte er gegen die Kürzung um den Rabatt - und verlor den Prozess: Bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswerts komme es allein auf die „individuellen Verhältnisse“ des Versicherungsnehmers an. Wer mit Rabatt einkaufen könne, müsse davon Gebrauch machen, sofern es zumutbar sei. |
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