01.05.2001 · Fachbeitrag · Kfz-Versicherung
Repräsentantenstellung des Fahrers bei einem Unfall
| Ein Fahrzeughalter verliert seinen Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht nicht, wenn der Fahrer ohne Wissen des Halters vorsätzlich einen Unfall verursacht. Dies gilt auch, wenn es sich beim Fahrer um den Repräsentanten handelt. Der Ausschluss des Versicherungsschutzes nach § 152 Versicherungsvertragsgesetz gilt gegenüber dem Versicherungsnehmer nur, wenn er selbst vorsätzlich und rechtswidrig gehandelt hat. Das ist das Fazit eines Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg. Im Urteilsfall hatte der Bruder und Repräsentant des Halters den Unfall zumindest grob fahrlässig (ob sogar vorsätzlich musste das OLG nicht entscheiden) verursacht. |
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