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  • 28.03.2011 | Kündigung des Händlervertrags

    Der Ausgleichsanspruch kann trotz schuldhaften Verhaltens bestehen bleiben

    Kündigt ein Hersteller einen Kfz-Händlervertrag ordentlich und erfährt er erst später, dass im Zeitpunkt der Kündigung ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorgelegen hat, kann der Ausgleichsanspruch des Kfz-Händlers nach § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) dennoch bestehen bleiben. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Urteil vom 28.10.2010, Rs. C-203/09; Abruf-Nr. 104205).  

     

    Lesen Sie nachfolgend, wie sich das Urteil auf die deutsche Rechts-praxis auswirken wird.  

    Ausgleichsanspruch und nachträglicher Kündigungsgrund

    Geklagt hatte eine Volvo-Vertragshändlerin auf Zahlung ihres Ausgleichsanspruchs. Vorausgegangen war, dass der Kfz-Hersteller das Vertragsverhältnis ordentlich gekündigt hatte.  

     

    Erst nach Vertragsende erfuhr Volvo, dass die Händlerin 28 Fahrzeuge entgegen der Bestimmungen zu früh weiterverkauft und sich so unberechtigt Zuschüsse erschlichen hatte. Das hätte eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Als Volvo davon erfuhr war das Vertragsverhältnis bereits beendet.