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  • 29.04.2010 | Kündigung eines Mitarbeiters

    Gewährung eines verdeckten Rabatts kein Grund für fristlose Kündigung

    Verkauft ein Neuwagenverkäufer Fahrzeuge unter Gewährung verdeckter Rabatte, insbesondere aufgrund überhöhter Bewertung des GW, der im Rahmen des NW-Geschäfts in Zahlung genommen wird, rechtfertigt dies keine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschieden (Urteil vom 4.6.2009, Az: 8 Sa 1940/08; Abruf-Nr. 100535).  

     

    Urteilsfall

    Der NW-Verkäufer N war seit Jahren im Autohaus A beschäftigt. Er förderte den NW-Verkauf dadurch, dass der bei der Bewertung von in Zahlung genommenen GW der Kunden überhöhte Wertangaben hinsichtlich der Sonderausstattung machte. Diese manuellen Änderungen waren in den Bewertungspositionen mit einem Sternchen gekennzeichnet. Dies fiel dem GW-Verkäufer G nicht auf, obwohl er die Unterlagen über Stichproben kontrollierte.  

     

    Der Arbeitgeber bemerkte die Manipulationen erst später und stellte N sofort von der Arbeit frei, wobei N die Schlüssel für die betrieblichen Räume abgeben musste. N suchte danach am Sonntag die Geschäftsräume des Autohauses auf und entnahm seinem Arbeitsplatz Kopien der von ihm vermittelten Kaufverträge, um sie zur Kontrolle seiner Provisionsabrechnungen zu verwenden.  

     

    N wehrte sich gegen seine Kündigung und die Forderung des Arbeitgebers, Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Marktwert der verkauften NW und dem gezahlten Kaufpreis zuzüglich des tatsächlichen Marktwerts der in Zahlung genommenen GW.  

     

    Kündigung wegen entwendeter Kopien von Geschäftsunterlagen

    Die manuellen Änderungen im DAT-Bewertungssystem sind kein wichtiger Grund und rechtfertigen daher keine außerordentliche Kündigung, so das LAG. Sie seien auf den ersten Blick zu erkennen gewesen und hätten bei den Plausibilitätskontrollen auffallen müssen.  

     

    Ein wichtiger Grund war aber das unbefugte Betreten des Arbeitsplatzes und die Mitnahme von Kopien ausgewählter Geschäftsunterlagen. Der Vertrauensbruch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber rechtfertige die fristlose Kündigung ohne Abmahnung.