01.11.2006 | Kürzung der Entfernungspauschale ab 2007
Praktische Auswirkungen und Auswege
Ab 1. Januar 2007 gelten bei der Entfernungspauschale, auch bekannt als „Pendlerpauschale“, neue Regeln. Die berufliche bzw. betriebliche Sphäre beginnt dann erst am „Werkstor“. Das heißt: Fahrtkosten zwischen Wohnung und „Werkstor“ sind prinzipiell keine Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben mehr. Nur Fernpendler mit mehr als 20 Entfernungskilometer und Familienheimfahrer können künftig ihre Aufwendungen noch Steuer mindernd absetzen.
Die Neuerungen treffen Sie als Unternehmer in zweierlei Hinsicht: Indirekt über den Lohnsteuerabzug Ihrer Mitarbeiter und direkt für Ihre Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb.
Neue Regeln bei der Entfernungspauschale
Arbeitnehmer können Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten absetzen (§ 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Einkommensteuergesetz [EStG]). Diese Regelung gilt entsprechend bei der Ermittlung gewerblicher Einkünfte. Zusammenfassend ergeben sich folgende drei wichtige Änderungen:
1. Entfernungspauschale erst ab dem 21. Kilometer
Die Entfernungspauschale kann ab dem 1. Januar 2007 nur dann „wie“ Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben angesetzt werden, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 21 Kilometer beträgt. Denn erst ab dem bzw. für den 21. Kilometer ist die Entfernungspauschale abzugsfähig.
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