01.03.2006 | Leasing
Bundesgerichtshof stärkt Kfz-Händlern den Rücken
Auch einem Verbraucher gegenüber kann sich der Kfz-Händler auf den Gewährleistungsausschluss berufen, den er mit einer Leasing-Gesellschaft als Käuferin eines GW vereinbart hat. Das ist das Fazit einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Der Verbraucher in seiner Eigenschaft als Leasing-Nehmer soll sich in einem solchen Fall wegen etwaiger Fahrzeugmängel an die Leasing-Gesellschaft halten. Dass die Leasing-Gesellschaft ihre eigene (mietrechtliche) Gewährleistung formularvertraglich ausgeschlossen und als Ersatz ihre Ansprüche gegen den Händler an den Leasing-Nehmer abgetreten hat, ändert nichts daran. Denn diese Freizeichnungsklausel ist unwirksam, weil die Leasing-Gesellschaft nichts hat, was sie hätte abtreten können. Der Händler als Lieferant des Leasing-Fahrzeugs hat ja seinerseits seine Haftung wirksam (Verkauf an einen Unternehmer) ausgeschlossen. Aus Sicht der BGH-Richter ist das keine unzulässige Umgehung von Verbraucherschutzvorschriften, wie der Leasing-Nehmer in seiner Klage argumentiert hatte. Der Händler hafte auch nicht wegen „Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen“, weil der klagende Leasing-Nehmer den Leasing-Vertrag aus eigenem Entschluss geschlossen habe. Von sich aus habe der Händler in dieser Situation nicht auf den Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag mit der Leasing-Firma hinweisen müssen. (Urteil vom 21.12.2005, Az: VIII ZR 85/05) (Abruf-Nr. 060314)