01.10.2005 | Leasing
Kaufoption nur bei Abschluss einer Garantieversicherung
Wird dem Leasing-Nehmer im Rahmen eines Leasing-Vertrags eine Kaufoption zum Ablösewert erteilt, kann der Verkauf trotzdem davon abhängig gemacht werden, dass der Käufer eine Garantieversicherung abschließt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Im Urteilsfall hatte ein Audi-Händler einem Kunden schon bei Abschluss des Leasing-Vertrags im Jahr 2000 eine Kaufoption zum Ablösewert erteilt. Am Ende des Leasing-Vertrags im Jahr 2003 war die neue Sachmängelhaftung in Kraft. Deshalb machte der Händler den Verkauf des Audi vom Abschluss einer GW-Garantie abhängig. Bezahlen sollte sie der Kunde. Der übte die Option aus, lehnte aber die Übernahme der Garantiekosten ab. Seine Klage gegen den Händler auf Übereignung des Audi wurde abgewiesen. Der durch Ausübung der Kaufoption zu Stande gekommene Kaufvertrag sei so auszulegen, dass der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis die Kosten der GW-Garantie zu tragen habe, stellte der BGH fest. Die Lücke im Vertrag müsse zu Gunsten des Autohauses geschlossen werden. (Urteil vom 1.6.2005, Az: VIII ZR 234/04) (Abruf-Nr. 052165)