29.01.2010 | Leasing
Minderwertausgleich auch bei ordentlicher Vertragsbeendigung nicht umsatzsteuerbar
Auch wenn der Leasingvertrag mit dem „normalen“ Ende seiner Laufzeit beendet wird, unterliegt ein Minderwertausgleich für Schäden am Fahrzeug nicht der Umsatzsteuer. Mit dieser Entscheidung lehnt das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung ausdrücklich ab (Urteil vom 8.12.2009, Az: 6 U 99/09; Abruf-Nr. 100261).
Hintergrund: Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Für den Fall einer außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags - zum Beispiel aufgrund eines Unfalls - ist die Sache klar: Der Minderwertausgleich ist nicht umsatzsteuerbarer Schadenersatz.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und wie folgt begründet: Der Minderwertausgleich stellt kein Entgelt für einen Leistungsaustausch zwischen der Leasinggesellschaft und dem Leasingnehmer dar (Urteil vom 14.3.2007, Az: VIII ZR 68/06; Abruf-Nr. 071404; Ausgabe 7/2007, Seite 9).
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