01.07.2010 | Minderwertausgleich bei Leasing
Lassen Sie sich im Leasingvertrag die‚ Umsatzsteuer vom Kunden zusichern!
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
Wenn die Finanzverwaltung Umsatzsteuerfragen anders beurteilt als die Zivilrechtsprechung, steht der betroffene Händler vor einem Problem: Laut Finanzverwaltung geschuldete Umsatzsteuer kann zivilrechtlich vom Kunden nicht eingeklagt werden. So zum Beispiel im Fall des Minderwertausgleichs bei Leasing-Verträgen.
Die Zivilgerichte sagen, dass die Zahlungen nicht umsatzsteuerbar sind, sodass der Leasinggeber keine Umsatzsteuer ausweisen darf. Die Finanzverwaltung beurteilt die Zahlungen dagegen in bestimmten Fällen als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt. Wir sagen Ihnen im Folgenden, wie Sie in der Praxis mit dieser Situation umgehen.
Hintergrund
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahr 2007 entschieden: Der Minderwertausgleich ist bei einer außerordentlichen Kündigung eines Leasing-Vertrags als Schadenersatz nicht umsatzsteuerbar (Urteil vom 14.3.2007, Az: VIII ZR 68/06; Abruf-Nr. 071404). Damit korrigierte er die Auffassung des Bundesfinanzministeriums, das eine umsatzsteuerbare Zahlung annahm (BMF, Schreiben vom 20.2.2006, Az: IV A 5 - S 7100 - 23/06; Abruf-Nr. 060869).
Nachdem das BMF zunächst mit der BGH-Rechtsprechung nicht umzugehen wusste und diese daher sogar ganz ignorierte (A 3 Absatz 9 Umsatzsteuer-Richtlinien), bezog es in einem Schreiben Stellung: Abweichend von der BGH-Rechtsprechung unterstellt es in einigen Fällen, dass der Minderwertausgleich umsatzsteuerbar ist. Entscheidend soll sein, ob einer Zahlung für den jeweiligen „Schadenfall“ eine mit ihr eng verknüpfte Leistung gegenübersteht. Für die Annahme eines Leistungsaustauschs müssen Leistung und Gegenleistung im wechselseitigen Zusammenhang stehen (Schreiben vom 22.5.2008, Az: IV B 8 - S 7100/07/10007, 2008/0260780; Abruf-Nr. 081992).
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