01.01.2007 | Leseranfrage
Umwandlung des Barkaufvertrags in einen finanzierten Kaufvertrag
Ein Leser hat die Redaktion mit folgender Frage konfrontiert: „Es kommt vor, dass ein Kunde kurze Zeit nach einem Barkauf darum bittet, den Wagen doch über eine von uns vermittelte Finanzierung zu erwerben oder per Privat-Leasing zu übernehmen. Einerseits erfüllen wir gerne jeden Kundenwunsch, andererseits möchten wir nicht dem Kunden nach einem bereits festen Vertrag die Chance zum ,Ausstieg per Widerruf´ geben.“
Ist der Kunde eine Privatperson?
Das Problem, das der Leser anspricht, besteht nur, wenn der Kunde ein Verbraucher oder Existenzgründer ist. Denn das zweiwöchige Widerrufsrecht besteht nur für Verbraucher. Da allerdings ist tatsächlich die Gefahr gegeben, dass Ihr Kunde nach Umstellung des Vertrags auf eine ratenweise zu erfüllende Zahlungsschuld von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Unter Rechtsanwälten gilt es durchaus als „Geheimtipp“ an den Mandanten, den Ausstieg durch den Umstieg zu versuchen. Andererseits ist natürlich nicht jeder Kundenwunsch zur Umstellung des Vertrags schlitzohrig motiviert.
Wertverlust beim Widerruf
Unabhängig von der hier angesprochenen speziellen Frage gehört nach unserer Auffassung in jeden widerruflichen Vertrag ein Hinweis nach § 357 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Vorschrift ermöglicht, den Wertverlust, der durch die Zulassung und die Inbetriebnahme des Fahrzeugs entsteht, dem Käufer aufzulasten.
Schriftliche Belehrung des Käufers
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