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  • 01.11.2005 | Leserforum

    „Nachbesserung“ bei GW-Garantie

    Ein Leser hat uns einen Fall zur Sachmängelhaftung geschildert, der in der Praxis häufiger vorkommt und viele Fragen aufwirft. Diese wollen wir Ihnen nachfolgend beantworten.  

     

    Fall aus der Praxis

    Ein Kfz-Händler verkauft am 6. Juli einen GW an einen Verbraucher. Nach rund 3.000 km läuft am 29. August der Motor heiß. Der Kunde teilt dies dem Händler mit und fragt nach der Telefonnummer der Garantieversicherung. Dort ruft er aber nicht sofort an. Drei Tage später bleibt der GW wegen Motorschadens liegen. Ursache: fehlende Kühlerflüssigkeit.  

     

    Die Garantieversicherung will für den Schaden nicht eintreten. Begründung: Der Käufer habe den Schaden verursacht, weil er trotz heißgelaufenen Motors weitergefahren sei. Der Käufer setzt nun dem Händler eine Frist zur Nachbesserung, weil er den Händler aus Gewährleistung in Anspruch nehmen will und fordert den Händler auf, ein entsprechendes Schreiben zu unterzeichnen.  

     

    Der Leser fragt, ob er das Schreiben unterzeichnen soll und ob er für die Zeit der Nachbesserung die Mobilität des Kunden sicherstellen muss. Zudem möchte er wissen: Kann der Kunde die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs verlangen?  

    Nebeneinander von Garantie und Sachmängelhaftung

    Grundsätzlich sind „Garantie“ und „Sachmängelhaftung“ streng voneinander zu trennen. In der Praxis kommt es aber immer wieder zu Überschneidungen, so dass der Käufer, zumal als Verbraucher, oft zwischen den Stühlen sitzt.  

     

    Im Verhältnis zum Händler Sachmängelhaftung