01.11.2001 · Fachbeitrag · Liquidität
Pfändung von Steuer-Erstattungsansprüchen
| Wenn ein Schuldner nicht zahlt, können Sie als Gläubiger Steuer-Erstattungsansprüche des Schuldners beim Finanzamt pfänden. Dies gilt jedoch nur für Erstattungsansprüche, die abgelaufene Kalenderjahre betreffen. Dazu müssen Sie beim zuständigen Amtsgericht (relevant ist der Wohnsitz oder der Unternehmenssitz des Schuldners) einen so genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken und dem Finanzamt zustellen lassen. Darin muss die zu pfändende Forderung über die Steuer-Erstattung (auch für mehrere Jahre) genau bezeichnet werden. |
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