30.05.2011 | Lohnsteuer
Gehaltsverzicht des GGf ohne wirtschaftlichen Ausgleich
Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer Autohaus-GmbH gegenüber der Gesellschaft auf bestehende oder künftige Entgeltansprüche, so fließen ihm insoweit keine Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu, als er dadurch eine tatsächliche Vermögenseinbuße erleidet. Dann darf das Finanzamt auch keinen Lohnsteuerhaftungsbescheid gegenüber der Autohaus-GmbH als Arbeitgeberin erlassen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 3.2.2011, Az: VI R 4/10; Abruf-Nr. 111197).
Im Urteilsfall war ein Ehepaar zu je 50 Prozent an einer GmbH beteiligt. Der Mann war alleiniger Geschäftsführer. Er verzichtete gegenüber der GmbH in den Jahren 1998 bis 2001 auf das ihm vertraglich zustehende Weihnachtsgeld. Die GmbH buchte umgekehrt insoweit keinen Lohnaufwand oder eine Verbindlichkeit ein, sie zahlte das Weihnachtsgeld nicht aus und schrieb es dem GGf auch nicht in ihren Büchern gut. Weil sie nichts einbuchte, konnte auch keine verdeckte Einlage des GGf vorliegen. Der Mann beherrschte die GmbH aufgrund seiner 50-Prozent-Beteiligung nicht alleine, sodass auch kein Zufluss von Arbeitslohn nach den speziellen Rechtsgrundsätzen für beherrschende GGf vorlag.