01.10.2001 · Fachbeitrag · Lohnsteuer
Nur quotale Haftung für Verspätungszuschlag
| Hat ein Arbeitgeber die Lohnsteuer zu spät angemeldet und das Finanzamt deswegen einen Verspätungszuschlag festgesetzt, haftet er nicht für den vollen Verspätungszuschlag. Er haftet nur für den Prozentsatz, mit dem er die Forderungen der übrigen Gläubiger befriedigt hat. Das hat der Bundesfinanzhof zu Gunsten eines GmbH-Geschäftsführers entschieden. |
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