04.03.2011 | Minderwertausgleich beim Leasing
Drei Erfolgsrezepte gegen Umsatzsteuer auf den Leasing-Minderwertausgleich!
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
Das Thema „Umsatzsteuer auf den Minderwertausgleich bei Beendigung eines Leasingvertrags“ schwelt weiter und brennt den Kfz-Händlern regelrecht auf den Nägeln. Denn die Fronten zwischen der Finanzverwaltung und den Zivilgerichten sind nach wie vor verhärtet - und werden es wohl auch bleiben, bis eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vorliegt. Was Sie bis dahin tun können, damit Sie nicht auf den 19 Prozent Umsatzsteuer für den Minderwertausgleich sitzen bleiben, lesen Sie nachfolgend.
Absicherung über Gestaltung des Leasingvertrags
Für neu abzuschließende Leasingverträge haben wir Ihnen empfohlen, sich gegenüber Ihren Kunden im Leasingsvertrag abzusichern. Und zwar in der Form, dass Sie sich vom Leasingnehmer zusichern lassen, dass er Ihnen die Umsatzsteuer auf den Minderwertausgleich zahlt (sehen Sie ASR Ausgabe 7/2010, Seite 7).
Antrag auf Erlass der Umsatzsteuer bei „Altverträgen“
Für „Altverträge“ sollten Sie einen Antrag auf Erlass der Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen stellen (§ 227 Abgabenordnung [AO]). Wie Sie dabei vorgehen, erläutern wir Ihnen anhand eines Beispiels:
Beispiel
Sie errechnen in Ihrem Autohaus bei einem Leasing-Rückläufer einen (Netto-)Minderwertausgleich in Höhe von 2.000 Euro:
Rechnen Sie den Minderwertausgleich netto ab, zum Beispiel, weil sich Ihr Kunde gerichtlich gegen die Belastung mit der Umsatzsteuer gewehrt hat, verlangt das Finanzamt von Ihnen 319,33 Euro Umsatzsteuer (2.000 Euro : 1,19 x 0,19). Ihnen verbleiben damit als Minderwertausgleich lediglich 1.680, 67 Euro (2.000 Euro ./. 319,33 Euro). Das gilt es zu verhindern. |
Ihren Antrag auf Erlass der Umsatzsteuer können Sie in diesem Fall wie folgt formulieren:
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