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  • 28.01.2008 | Nachweis der Steuerbefreiung

    EuGH stärkt die Position des Kfz-Handels

    von Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater Ronny Langer, küffner maunz langer zugmaier Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in den Rechtssachen „Collée“ und „Teleos“ zwei wegweisende Entscheidungen zur Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen getroffen. Er hat dabei dem Ansinnen der Finanzverwaltung Einhalt geboten, die formellen Anforderungen stetig zu erhöhen und das Risiko in Betrugsfällen allein auf die Lieferanten abzuwälzen. 

    Keine überzogene Anforderungen an Nachweise

    Innergemeinschaftliche Kfz-Lieferungen sind steuerfrei, wenn Sie als der Lieferant nachweisen, dass folgende Kriterien erfüllt wurden: 

     

    • Die Verfügungsmacht an dem Liefergegenstand muss auf den Erwerber übertragen worden sein.
    • Der Liefergegenstand wurde in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert und hat dabei den Liefermitgliedstaat tatsächlich physisch verlassen.
    • Der Erwerber ist ein Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat oder eine juristische Person.

     

    Der Wegfall der Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten zwingt die Finanzbehörden anhand der Beweise und Erklärungen, die Sie vorlegen, zu prüfen, ob die Waren den Lieferstaat physisch verlassen haben.  

     

    Mitgliedsstaaten legen die Kriterien für die Steuerbefreiung fest