01.10.2005 | Neu ab 1. Oktober 2005
Auslieferungs- und Verkaufsstellen im EU-Ausland – die umsatzsteuerlichen Folgen
Ab 1. Oktober 2005 können Sie Auslieferungs- und/oder Verkaufsstellen in einem anderen Land der Europäischen Union (EU) einrichten. Die Gründung einer solchen Betriebsstelle ist zwar nicht unproblematisch – Stichwort „Vertriebs- und Auslieferungsstandards“. Trotzdem wird zumindest der ein oder andere grenznahe Händler den Schritt ins EU-Ausland wagen, weil er sich vielleicht die Erschließung eines neuen Markts erhofft. Preisunterschiede werden für deutsche Kfz-Händler wohl kaum ein Anreiz für die Gründung von Niederlassungen im EU-Ausland sein.
Nachfolgend gehen wir auf die umsatzsteuerlichen Folgen ein, die beim Handel über Auslieferungs- bzw. Verkaufsstellen zu beachten sind. Wir gehen dabei zunächst davon aus, dass die Auslieferungs–/Verkaufsstelle als unselbstständige Betriebstelle – insbesondere ohne eigene Buchführung – des deutschen Autohauses geführt wird.
Auslieferungsstelle im EU-Ausland
Eine „Auslieferungsstelle“ ist ein Ort, an dem ein deutscher Händler Kunden lediglich Fahrzeuge ausliefert. Es werden dort weder Verträge abgeschlossen noch Fahrzeuge ausgestellt.
1. Lieferung aus dem deutschen Autohaus in die Auslieferungsstelle
Die Lieferung in die Auslieferungsstelle gilt als „innergemeinschaftliches Verbringen“ (§ 3 Absatz 1a Umsatzsteuergesetz [UStG]), wenn das Fahrzeug zunächst dem deutschen Autohaus zugeordnet war und von dort in die Auslieferungsstelle geliefert wird (R 15b Absatz 6 Umsatzsteuer-Richtlinien [UStR]).
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