04.03.2011 | Neue Rechtsprechung beachten
Umsatzsteuer darf erst nach Rückgewähr einer Anzahlung zurückgeholt werden
Haben Sie eine Anzahlung erhalten, ohne die hierfür vereinbarte Leistung zu erbringen, und vereinbaren dann mit Ihrem Kunden, dass das Geschäft doch nicht zustande kommen soll, dürfen Sie die Umsatzsteuer erst berichtigen, sprich zurückholen, wenn Sie die Anzahlung an den Kunden zurückgezahlt haben. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung aufgrund europarechtlicher Vorgaben geändert.
Neue Rechtsprechung betrifft zwei Fälle
Die neue BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 2.9.2010, Az: V R 34/09; Abruf-Nr. 104287) gilt in folgenden zwei Fällen:
- Sie haben die geschuldete Leistung nicht erbracht (§ 17 Absatz 2 Nummer 2 Umsatzsteuergesetz [UStG]).
- Die erbrachte Leistung ist wieder rückgängig gemacht worden (§ 17 Absatz 2 Nummer 3 UStG).
Beachten Sie: Anders als bisher reicht es für eine Berichtigung der Umsatzsteuer nicht, dass die Reduzierung des Entgelts ernsthaft vereinbart worden ist.
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