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  • 01.02.2007 | Neue Regeln für Umwandlungen

    Das müssen Sie ab sofort beim Rechtsformwechsel Ihres Autohauses beachten

    Insbesondere Vorgaben aus Brüssel und Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) haben den Gesetzgeber gezwungen, das Umwandlungsteuerrecht grundlegend zu überarbeiten. Das Ergebnis findet sich im „Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ (SEStEG). Es führt einerseits zur Internationalisierung des Umwandlungsteuerrechts, andererseits auch zu wesentlichen Änderungen bei nationalen Umstrukturierungen.  

     

    Wir stellen Ihnen die wichtigsten Änderungen vor, die Sie als mittelständischen Unternehmer mit einem in Deutschland ansässigen Autohaus betreffen. Wir beginnen in dieser Ausgabe mit der sicherlich häufigsten Form der Umwandlung, der Einbringung eines Betriebs in eine GmbH.  

     

    Beachten Sie: In der nächsten Ausgabe lesen Sie dann, was für die Umwandlung einer GmbH in ein Einzelunternehmen gilt.  

    Ab wann sind die neuen Regelungen anzuwenden?

    Da das SEStEG am Tag nach seiner Verkündung, also am 13. Dezember 2006 in Kraft getreten ist, sind die Neuregelungen gemäß § 27 Absatz 1 Umwandlungsteuergesetz (UmwStG) erstmals anzuwenden  

    • auf Umwandlungen, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister oder ein anderes öffentliches Register nach dem 12. Dezember 2006 erfolgt.
    • bei Einbringungen, die nicht ins Handelsregister einzutragen sind, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den eingebrachten Wirtschaftsgütern nach dem 12. Dezember 2006 übergegangen ist.