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  • 29.05.2008 | Neue steuerliche Aspekte?

    Zwei Praxisfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Feinstaubplakette

    Zum Beitrag „Der Verkauf von Feinstaubplaketten unterliegt der Umsatzsteuer“ (Ausgabe 4/2008, Seite 10) erreichten unsere Redaktion zwei Anfragen. Steuerberater Hans-Georg Janzen aus der Kanzlei Dr. von der Hardt & Partner in Münster gibt die Antworten. 

     

    Frage 1: Differenzbesteuerung anwendbar?

    „Können Kfz-Werkstätten, die ihre Feinstaubplaketten von Innungen kaufen, die keine Umsatzsteuer ausweisen, beim Weiterverkauf an den Kunden die Differenzbesteuerung nach § 25a Umsatzsteuergesetz (UStG) anwenden?“ 

     

    Antwort: Die Differenzbesteuerung kommt nicht in Betracht; denn sie ist nur auf die Lieferung von Gegenständen anwendbar. Beim Verkauf der Feinstaubplakette erbringt das Autohaus aber keine Lieferung, sondern eine (einheitliche) sonstige Leistung (Dienstleistung). Für den Kunden steht die Plakette als Liefergegenstand nicht im Vordergrund, sondern die Bescheinigung, die durch die Plakette verkörpert wird, dass der Pkw weiter am Verkehr teilnehmen darf. Die eigentliche Leistung des Autohauses ist die Klassifizierung in die entsprechende Schadstoffgruppe mit entsprechender Bescheinigung (verkörpert durch die Plakette), der Eintrag des Kfz-Kennzeichen auf der Plakette und das Anbringen an die Windschutzscheibe. 

     

    Frage 2: Durchlaufender Posten wenn Prüforganisation klebt?