01.10.2005 | Neuwagenhandel
27 Monate Lagerzeit bei „Lagerfahrzeug“ kein Mangel
Wird ein Fahrzeug als „Lagerfahrzeug“ mit Angabe des Modelljahrs verkauft, ist eine längere Lagerzeit kein Mangel. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig. Im Kaufvertrag über einen PT Cruiser vom 15. Januar 2004 hieß es unter „sonstiges“: „Lagerfahrzeug, Modelljahr 02“. Der Chrysler war noch nie zum Verkehr zugelassen, aber bereits am 15. Oktober 2001 produziert worden und damit etwa 27 Monate auf Lager. Der Käufer verlangte Lieferung eines Ersatzfahrzeugs, das höchstens zwölf Monate alt sei. Als der Händler das ablehnte, trat er vom Kauf zurück. Seine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung von Aufwendungen hat das OLG abgewiesen. Die „Zwölf-Monats-Grenze“ des Bundesgerichtshofs sei nicht anzuwenden, so die Richter. Denn das Fahrzeug sei nicht als „neu“ oder „fabrikneu“ verkauft worden. (Urteil vom 7.7.2005, Az: 2 U 128/04) (Abruf-Nr. 052676)