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  • 01.06.2004 · Fachbeitrag · Neuwagenhandel

    Ersatzlieferung gerichtlich anerkannt!

    | Keinen Erfolg hatte ein Peugeot-Händler mit seinem Einwand, die Ersatzlieferung sei unverhältnismäßig teuer. Ausgeliefert hatte er einen neuen Peugeot 307 SW, Kaufpreis 23.495 Euro. Zunächst gab es nur ein Problem mit der Kupplung. Als es nicht gelöst werden konnte, ging der Kunde zum Anwalt. Dieser forderte den Händler auf, innerhalb einer Woche ein Ersatzfahrzeug zu liefern. Am letzten Tag der Frist lehnte der Händler das ab und bot Mängelbeseitigung an. Inzwischen waren weitere Mängel aufgetreten. Gegen die Klage auf Ersatzlieferung brachte der Händler vor: Eine Nachbesserung würde ihn rund 1.000 Euro kosten, eine Ersatzlieferung 23.495 Euro (den gezahlten Kaufpreis). Mit diesem Argument hatte er vor Gericht keinen Erfolg: Es könne keine Unverhältnismäßigkeit der Kosten für die verlangte Ersatzlieferung feststellen, urteilte das Landgericht Münster. Das gehe zu Lasten des Händlers, er sei insoweit beweispflichtig. Die Kosten der Ersatzlieferung seien keineswegs mit dem vereinbarten Anschaffungspreis gleichzusetzen. In Ansatz zu bringen seien die Kosten für die Beschaffung eines identisch ausgestatteten Neufahrzeugs. Davon abzuziehen sei der Wert des gelieferten Autos ohne Mängel unter Berücksichtigung eines Wertverlustes durch Zulassung und Gebrauch. Selbst bei einem Wertverlust von 50 Prozent sei die Grenze der Unverhältnismäßigkeit nicht überschritten. |