01.12.2005 | Neuwagenhandel
„EU-Neufahrzeug“ nur bei maximal einem Jahr Standzeit
Ein Fahrzeug darf nicht mehr als EU-Neufahrzeug verkauft werden, wenn es rund 16 Monate vor Vertragsschluss produziert worden ist. Das hat das Landgericht (LG) Essen entschieden. Die Käuferin hatte mit Vertrag vom 6. März 2004 einen Daewoo Kalos als „neues EU-Kfz“ gekauft. Als sie einige Zeit später das COC-Papier erhielt, wurde sie misstrauisch. Ihre Recherche ergab, dass der Wagen bereits am 28. Oktober 2002 – also rund 16 Monate vor Vertragsschluss – produziert worden war. Die Forderung, ein neuwertiges Ersatzfahrzeug zu liefern, lehnte der Händler ab. Das war die falsche Entscheidung: Das LG gab der Rücktrittsklage der Käuferin mit der Begründung statt, bei einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr könne ein Pkw nicht mehr als „EU-Neufahrzeug“ verkauft werden. Die vom Bundesgerichtshof für den Normalfall auf ein Jahr festgelegte Standzeit gelte grundsätzlich auch für ein Fahrzeug, das als „neues EU-Kfz“ angeboten werde. Der Händler konnte nicht nachweisen, dass er die Käuferin ausdrücklich auf die längere Standzeit hingewiesen hatte. (Urteil vom 21.1.2005, Az: 8 O 759/04, rechtskräftig)
Unser Tipp: Wird ein solches Fahrzeug als „Lagerfahrzeug“ mit Angabe des Modelljahrs verkauft, ist eine längere Lagerzeit kein Mangel (Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 7.7.2005, Az: 2 U 128/04; Abruf-Nr. 052676; Ausgabe 10/2005, Seite 1).