01.10.2006 | Neuwagenhandel
Händler haftet nicht aus der Herstellergarantie
Der Käufer kann grundsätzlich gegen den Händler keine Ansprüche aus der Herstellergarantie herleiten. Ausnahme: Die Beseitigung der während der Garantiezeit aufgetretenen Mängel war „objektiv unmöglich“. Nur dann kann der Händler wegen „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ auf Minderung oder Rückabwicklung in Anspruch genommen werden. Dies schrieb das Oberlandesgericht (OLG) Celle einem Käufer eines Jaguar S-Type ins Stammbuch. Im Urteilsfall ging es um das rechtliche Verhältnis zwischen der dreijährigen Herstellergarantie und der seinerzeit nur sechsmonatigen gesetzlichen Gewährleistung des Händlers. Ziel des unzufriedenen Käufers war es, aus der Garantie des Herstellers Ansprüche gegen den Händler herzuleiten, primär auf Rückabwicklung. Das funktionierte nicht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Celle dem Käufer bescheinigte. Dass die Beseitigung der während der Garantiezeit aufgetretenen Mängel objektiv unmöglich gewesen wäre, konnte das OLG in keinem einzigen Fall der zahlreichen Mängelrügen (unter anderem Lenkradvibrationen, überhöhter Kraftstoffverbrauch) feststellen. (Urteil vom 8.3.2006, Az: 7 U 205/05) (Abruf-Nr. 062668)