01.12.2005 | Neuwagenhandel
Keine Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung?
Keine Nutzungsvergütung für den Verkäufer bei Ersatzlieferung – so lautet das brisante Fazit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg. Es ging zwar nicht um ein (heißes) Auto, sondern nur um einen (kalten) Backofen. Dennoch ist das Urteil von allgemeiner Bedeutung – gerade für den Handel mit Neufahrzeugen und Ersatzteilen. Für den GW-Handel spielt es praktisch keine Rolle, denn dort gibt es bei mangelhafter Lieferung keine Nacherfüllung in Form einer Ersatzlieferung. Das Nürnberger Urteil stellt sich bewusst gegen den Willen des Gesetzgebers. Dieser hat sich anlässlich der Schuldrechtsreform ausdrücklich dafür ausgesprochen, dem Verkäufer einer mangelhaften Sache im Fall der Ersatzlieferung eine Nutzungsentschädigung zukommen zu lassen. Welche der beiden Ansichten sich durchsetzen wird, hängt vom Bundesgerichtshof (BGH) ab. Gegen das Nürnberger Urteil wurde Revision eingelegt, so dass in absehbarer Zeit Klarheit in dieser wichtigen Frage herrschen wird.
Unser Tipp: Bis der BGH entschieden hat empfiehlt es sich, mit den Kunden eine Vereinbarung über die Vergütung der gefahrenen Kilometer zu treffen. Das ist selbst gegenüber Verbrauchern zulässig, vorausgesetzt man verständigt sich im Zuge der Ersatzlieferung, also nach Anzeige des Mangels. (Urteil vom 23.8.2005, Az: 3 U 991/05) (Abruf-Nr. 053171)