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  • 01.04.2002 · Fachbeitrag · Neuwagenhandel

    Keine Rückabwicklung bei defekter Navigationsanlage

    | Ein positives Urteil hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe gefällt. Es ging um eine defekte Navigationsanlage in einem fabrikneuen Toyota Yaris. Vier Nachbesserungsversuche blieben erfolglos. Ein fünfter Versuch war dem Kläger nicht zuzumuten, so das OLG. Damit war „Wandelungsreife“ gegeben. Aber was durfte der Kläger rückgängig machen? Das OLG entschied, dass der Kunde nur den Erwerb der Navigationsanlage und nicht den gesamten Fahrzeugkauf rückgängig machen durfte. Begründung: Die Navigationsanlage sei Zubehör und daher Nebensache. Sie könne ohne weiteres ausgebaut werden. Bei einer Nebensache scheidet die Wandelung der Hauptsache aus (§ 407 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] alte Fassung). |