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  • 01.06.2003 · Fachbeitrag · Neuwagenhandel

    Keine Rückabwicklung nach Fehlerbeseitigung

    | Wer von Wandelung auf Nachbesserung „umsteigt“, hat seinen Anspruch auf Wandelung verwirkt, so das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken. Im Urteilsfall hatte der Käufer den plötzlichen Geschwindigkeitsverlust während der Fahrt mit seinem neuen Golf reklamiert. Dem Autohaus gelang es nicht, den Mangel zu beheben. Nach erneuter Beanstandung erklärte es sich bereit, ein neues Steuergerät einzubauen. Die vom Käufer zusätzlich verlangte Erklärung, dass der Mangel nach dem Einbau nicht mehr auftreten werde, lehnte es jedoch ab. Daraufhin forderte der Käufer die Rückabwicklung des Kaufs. Der vom Landgericht (LG) Saarbrücken bestellte Sachverständige besichtigte das Fahrzeug, ein neues Steuergerät wurde eingebaut. Zwei Probefahrten von Käufer und Sachverständigem verliefen ohne Probleme. Der Käufer erklärte, das Fahrzeug weiter zu benutzen. Seitdem läuft der Wagen einwandfrei. Dennoch beharrte er auf Rückabwicklung. Wie schon das LG verneinte das OLG dies: Der Käufer sei von Wandelung auf Nachbesserung „umgestiegen“. Da die Nachbesserung Erfolg gehabt habe und das Fahrzeug einwandfrei laufe, sei ein Wandelungsbegehren unzulässig. (Urteil vom 19.11.2002, Az: 4 U 152/02-20) (Abruf-Nr. 030603) |