01.05.2005 | Neuwagenhandel
Prospektangaben sind bindend
Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München zeigt, wie wichtig Prospektangaben im Kfz-Handel sind. Im Urteilsfall hatte das Autohaus Ende März 2003 einen 100 PS starken Polo „Highline“ an eine langjährige Kundin verkauft. Bald darauf beschwerte sie sich darüber, dass der Polo mit Superplus gefahren werden müsse. Sie sei davon ausgegangen, Normalbenzin tanken zu können, vielleicht auch Super, keinesfalls aber Superplus. Laut Herstellerprospekt vom Oktober 2002 war bei einem Polo „Highline“ auch Normalbenzin zulässig. Die Richter gaben der Kundin Recht: Das Autohaus müsse sich an den Angaben im Prospekt Stand Oktober 2002 festhalten lassen. Denn es konnte nicht nachweisen, dass es der Kundin vor Vertragsabschluss im März 2003 den aktualisierten Prospekt vorgelegt hatte, in dem keine Betankung mit Normalbenzin vorgesehen war. (Urteil vom 15.9.2004, Az: 18 U 2176/04) (Abruf-Nr. 051109)