01.02.2006 | Neuwagenhandel
Rücktritt vom Vertrag bei Lieferklauseln
Wie wichtig klare Lieferabsprachen sind, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf. Auf der Grundlage des üblichen Neuwagen-Bestellscheins hatte ein Käufer einen neuen Wohnwagen bei einem Händler geordert. Als Liefertermin/Lieferzeit war notiert worden: „Ende Februar/Anfang März“. Von den Alternativen „verbindlich“ und „unverbindlich“ hatte man keine angekreuzt. Als der Händler den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten konnte, kam es zum Streit. Der Aufforderung, den Wohnwagen später abzuholen und zu bezahlen, kam der Käufer nicht nach. Er trat vom Kauf zurück. Zu Unrecht, so die Richter. Der Käufer hatte dem Händler keine Frist zur Lieferung gesetzt, wie es das Gesetz für einen Rücktritt vorschreibt. Eine solche Fristsetzung kann zwar ausnahmsweise entbehrlich sein. Zum Beispiel, wenn es sich um ein „Fixgeschäft“ handelt (§ 323 Absatz 2 Nummer 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Käufer muss dann aber die besondere Eilbedürftigkeit seiner Bestellung beweisen. Das konnte er im Urteilsfall nicht. Er konnte sich auch nicht darauf berufen, dass der Händler beim Liefertermin nicht die Alternative „unverbindlich“ angekreuzt hatte (Urteil vom 31.10.2005, Az: I – 1 U 82/05) (Abruf-Nr. 053467)