01.02.2003 · Fachbeitrag · Neuwagenhandel
Wandelung eines Kaufvertrags über Biodiesel-Pkw
| Wenn ein Kunde einen begründeten Verdacht auf eine Vertragsstörung hat, kann dies einen Sachmangel darstellen und ihn berechtigen, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe: Ein Kunde hatte einen Pkw gekauft, der laut Betriebsanleitung für den Betrieb mit Biodiesel uneingeschränkt tauglich sein sollte. Nach Übergabe am 21. September 2000 übersandte die Verkäuferin dem Kunden am 23. Januar 2001 per Fax eine Mitteilung des Herstellers, wonach die Verwendung von Biodiesel für eine bestimmte Baureihe nicht zulässig sei. Es könne zu Motorproblemen kommen. Später teilte sie dem Kläger auf dessen telefonische Anfrage mit, dass der Pkw doch mit Biodiesel betrieben werden könne. Eine entsprechende schriftliche Bestätigung lehnte sie aber ab. Daraufhin trat der Kunde vom Kaufvertrag zurück. Das OLG gab ihm Recht: Der Pkw habe einen erheblichen Sachmangel, da auch der begründete Verdacht mangelnder Eignung zum vertraglich vereinbarten Zweck einen Mangel begründen könne, sofern der Verdacht nicht nachträglich ausgeräumt werde. Die Verkäuferin hätte „eingehend“ darlegen müssen, auf Grund welcher Vorgänge der Verdacht entstanden sei, durch welche Untersuchungen, an wie vielen Fahrzeugen und über welchen Zeitraum der Verdacht entkräftet worden sei. Unser Tipp: Um sich nicht der Gefahr eines Rücktritts (früher: Wandelung) auszusetzen, ist es in derartigen Fällen empfehlenswert, eine schriftliche Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen. (Urteil vom 29.5.2002, Az: 9 U 165/01, OLG-Report 2002, 248) (Abruf-Nr. 021025) |
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