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  • 01.06.2003 · Fachbeitrag · Neuwagenhandel

    Widerruf der Finanzierung - Zubehörkauf teilt Schicksal

    | Eine für Kfz-Händler wenig erfreuliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht Thüringen getroffen: Widerruft ein Kunde einen finanzierten Pkw-Kauf (Verbraucherkreditvertrag), kann er auch die Rückabwicklung des Kaufvertrags über Zubehör verlangen, auch wenn der Zubehörkauf nicht finanziert war. Im Urteilsfall hatte der Kunde den Verbraucherkreditvertrag für den Kauf des Pkw wirksam widerrufen. Strittig war, ob das Autohaus die für den Pkw geleistete Anzahlung behalten durfte, weil der Kläger bei Abschluss des Pkw-Kaufvertrags eine Klimaanlage für 3.600 DM und eine Anhängerzugvorrichtung für 950 DM gekauft hatte. Beides war nicht Bestandteil der Finanzierung. Das OLG entschied: Die Anzahlung müsse zurückgezahlt werden. Pkw-Kauf und Zubehör-Kauf seien ein einheitliches Rechtsgeschäft, weil das Zubehör nicht ohne den Pkw gekauft worden wäre. Dieser Zusammenhang sei dem Autohaus bekannt oder zumindest erkennbar gewesen. Da es mit einem Widerruf des finanzierten Kaufs habe rechnen müssen, müsse der Kunde nicht die Kosten tragen, die dem Autohaus durch die Bestellung des Zubehörs entstanden seien. Unser Tipp: Verschieben Sie bei einem finanzierten Pkw-Kauf Bestellung und Einbau des Zubehörs möglichst auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist. Diese beginnt mit der ordnungsgemäßen Belehrung des Kunden (schriftlich, drucktechnisch hervorgehoben, Unterschrift des Kunden) über sein Widerrufsrecht. Nur wenn Pkw- und Zubehörkauf eindeutig voneinander getrennt laufen, besteht eine Chance, dass ein Widerruf im Pkw-Geschäft nicht auch dem Zubehörgeschäft den Boden entzieht. (Urteil vom 30.7.2002, Az: 5 U 1432/ 01, OLG-Report 2002, 530) (Abruf-Nr. 030131) |