23.11.2009 | NW-Handel
Defekter Timer an Standheizung: Rücktritt vom Kaufvertrag
Im Fall eines defekten Timers an der Standheizung eines Volvo V 70, Modell 135, hat das Oberlandesgericht Celle (OLG) dem Fahrer (Leasingnehmer) das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag zugestanden. In erster Instanz hatte der Händler noch gewonnen, weil die Richter von einem Bagatellmangel ausgegangen waren. Das sah das OLG anders: Der Mangel sei keine Bagatelle, die mit einer bloßen Reduzierung des Kaufpreises abgehakt werden könne. Ausweislich des Kaufvertrags habe der Volvo-Fahrer besonderen Wert auf die Sonderausstattung „Standheizung mit Timer“ gelegt. Sämtliche Voraussetzungen für einen Vertragsrücktritt seien erfüllt. Die Nachbesserung sei fehlgeschlagen, da es weder dem Händler noch einem anderen Volvo-Autohaus in mehreren Versuchen gelungen sei, den Mangel zu beseitigen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Volvo-Fahrer bei zwei von drei Versuchen das Fahrzeug ohne Absprache mit der Werkstatt abgeholt habe. Für die Suche und Beseitigung des Fehlers habe genügend Zeit zur Verfügung gestanden.
Beachten Sie: Pro gefahrenen Kilometer musste sich der Leasingnehmer 17,66 Cent anrechnen lassen (berechnet auf der Basis einer voraussichtlichen Gesamtfahrleistung von 250.000 km). (Urteil vom 1.7.2009, Az: 7 U 256/08)(Abruf-Nr. 093637)