30.03.2009 | NW-Handel
Erfordernis von Regenerationsfahrten bei Diesel kein Mangel
Dieselfahrzeuge mit Rußpartikelfilter sind auch dann kaufrechtlich nicht als mangelhaft einzustufen, wenn sie wegen der Notwendigkeit von „Regenerationsfahrten“ für einen überwiegenden Einsatz im Kurstreckenbetrieb (ohne Erreichen der nötigen Abgastemperatur) nicht uneingeschränkt geeignet sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit die in Ausgabe 8/2008 auf Seite 4 vorgestellte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart kassiert. Bei objektiver Sichtweise müsse ein verständiger Käufer mit diesem Technikproblem rechnen.
Beachten Sie: Bisher liegt nur die Pressemitteilung des BGH vor. Erst die Entscheidung im Volltext wird Aufschluss darüber geben, wie der BGH die Soll-Beschaffenheit von Neufahrzeugen nach den objektiven Standards des § 434 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Bürgerliches Gesetzbuch definiert. Eine gezielte Aufklärung des Kunden vor Abschluss des Kaufvertrags scheint der BGH nicht für erforderlich zu halten. Auf Fragen des Kunden muss allerdings korrekt geantwortet werden.
Unser Tipp: Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie Diesel-Käufer auf die Notwendigkeit von Regenerationsfahrten hinweisen. Ein entsprechendes Merkblatt finden Sie in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Musterverträge/-formulierungen“ - Stichwort: „Aufklärungshinweis: Diesel-Partikelfilter bei Kurzstreckenautos“. (Urteil vom 4.3.2009, Az: VIII ZR 160/08)(Abruf-Nr. 090894)