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  • 02.10.2008 | NW-Handel

    Kein Rücktritt bei sich selbsttätig öffnenden Fenstern

    Berechtigen Fenster, die sich einmal selbsttätig geöffnet haben, zum Rücktritt? Nein, entschieden das Landgericht (LG) Hannover in erster und das Oberlandesgericht (OLG) Celle in zweiter Instanz in folgendem Fall: Der Kläger hatte Anfang 2005 einen BMW 730d als Leasingwagen erworben. Er behauptete, im Dezember 2005 und am 27. Oktober 2007 hätten sich die Fenster der Beifahrertür und einer Fondstür von allein geöffnet. Das Autohaus untersuchte das Problem, konnte aber keinen Fehler feststellen. Sicherheitshalber tauschte es alle vier Türmodule und die zentrale Steuer- und Regeleinheit aus. Mit Anwaltsschreiben vom 20. Januar 2006, also lange vor dem Vorfall im Oktober 2007, trat der Käufer vom Kauf zurück. Seine Klage blieb jedoch in beiden Instanzen erfolglos. Das LG konnte nicht feststellen, dass der Wagen bei Auslieferung mangelhaft war: Die Öffnungen im Dezember 2005 konnte der Käufer nicht nachweisen. Anders war es mit dem Absenken des Fensters hinten rechts im Oktober 2007. Insoweit nahm das LG ein selbsttätiges Öffnen an, sah darin aber keinen Mangel bezogen auf den Zeitpunkt der Auslieferung im Jahr 2005.  

    Beachten Sie: Das OLG setzte noch einen drauf: Einmalig auftretende Fehlfunktionen seien schon gar kein Mangel im Rechtssinn. (LG Hannover, Urteil vom 27.2.2008, Az: 11 O 80/06; OLG Celle, Beschluss vom 21.7.2008, Az: 7 U 99/08)(Abruf-Nrn. 082587 und 082880)  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 2 | ID 121848