29.10.2010 | NW-Handel
„Rechtstendenz“ nicht unbedingt ein Fahrzeugmangel
Zugunsten des Händlers hat das Kammergericht (KG) Berlin einen Fall entschieden, in dem der Käufer wegen der „Rechtstendenz“ seines Citroen C4 Picasso vom Kaufvertrag zurücktreten wollte. Der Käufer gab an, das Auto ziehe zwei Meter pro 100 Meter nach rechts. Dieses „Eigenlenkverhalten“ sei bereits bei Auslieferung vorhanden gewesen. Die Richter haben seine Klage abgewiesen: Zum einen konnte der Sachverständige nur einen Versatz von einem Meter feststellen. Zum anderen trat das Eigenlenkverhalten nur bei einer Geschwindigkeit von über 80 km/h und nur während Beschleunigungsphasen auf. Dieser Befund genügte dem KG nicht, um einen Sachmangel zu bejahen (Urteil vom 1.3.2010, Az: 12 U 126/09; Abruf-Nr. 103275).
Wichtig: Entscheidend war die Aussage des Sachverständigen, es handele sich um ein konstruktionsbedingtes Phänomen, das im Rahmen des üblichen Standards aller Hersteller liege. Wichtig war für das Gericht auch die Feststellung des Sachverständigen, selbst bei Tempo 180 km/h hätten zwei Finger genügt, um das Lenkrad während der Beschleunigungsphase im Geradeauslauf zu halten.