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  • 29.03.2010 | NW-Handel

    Rücktritt bei Defekt an hydropneumatischer Federung

    Behauptet ein Unternehmer-Kunde einen Mangel an seinem Fahrzeug, muss er diesen Mangel rechtzeitig rügen. Ansonsten verwirkt er sein Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag. Das gilt allerdings nur, wenn der Verkäufer sich nicht auf Nachbesserungsversuche eingelassen hat. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Mit ihrem geleasten Citroen C 6 war die Kundin, eine Firma, wegen diverser Mängel wiederholt in der Citroen-Niederlassung, bei der das Fahrzeug gekauft worden war. Einer der Reklamationsgründe war die „Fehlermeldung Federung“. Nach Meinung der Citroen-Niederlassung lag ein Fremdschaden in Form eines Aufsetzers vor. Deshalb lehnt die Niederlassung nach mehreren Nachbesserungsversuchen eine weitere Nachbesserung ab und wies den Rücktritt vom Kaufvertrag ab. Laut Gerichtsgutachten kam als Ursache des Defekts aber ein Software- oder interner Fehler eines Niveaugebers in Betracht, keinesfalls ein Aufsetzen. Folglich war der Mangel schon bei Auslieferung des Citroen im Keim angelegt, so das OLG. Allerdings sei die Kundin als Firma verpflichtet gewesen, den Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung zu rügen (§ 377 Handelsgesetzbuch [HGB]). Möglicherweise wäre der Rücktritt vom Kaufvertrag daran gescheitert. Weil sich aber die Citroen-Niederlassung vorbehaltlos auf Nachbesserungsversuche eingelassen hatte, konnte sie später nicht mehr einwenden, die Mängelrüge sei verspätet vorgebracht worden.  

    Beachten Sie: Auch wenn der Leasingnehmer eine Privatperson ist, kann § 377 HGB zugunsten des Autohauses ins Spiel gebracht werden. Entscheidend ist der Status des Käufers. Und Käufer ist der Leasinggeber, in der Regel ein „Vollkaufmann“. (Urteil vom 16.11.2009, Az: 2 U 141/09)(Abruf-Nr. 100870)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 2 | ID 134597