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  • · Fachbeitrag · Fahrzeughandel

    Wer zu spät kommt, hat nichts zu meckern - § 377 HGB zieht beim Handelskauf die Grenzen

    | Dass der Zeitablauf einem Schuldner, in der Kfz-Branche also in der Regel dem Fahrzeugverkäufer, unter dem Aspekt „Verjährung“ in die Karten spielt, ist allgemein bekannt. Doch nur wenige kennen die Regelung, die den Verkäufer in seiner Eigenschaft als Gewährleistungsschuldner weitaus stärker begünstigt. Gemeint ist § 377 Handelsgesetzbuch (HGB), der den Käufer nach Auslieferung des Fahrzeugs zur unverzüglichen Mängelrüge verpflichtet. Erfahren Sie nachfolgend alles, was Sie zu dieser für das B2B-Geschäft wichtigen Regelung wissen müssen. |

    Wann ist § 377 HGB im Autohaus ein Thema?

    § 377 HGB wirkt bei sehr vielen Geschäften, zugunsten wie zulasten des Autohauses, je nachdem, ob es Verkäufer oder Käufer ist. Anwendbar ist der § 377 HGB nicht nur beim Verkauf kompletter Fahrzeuge, auch im Teilehandel kann er eine Rolle spielen. Im internationalen Warenverkehr gilt mit Artikel 38, 39 CISG (UN-Kaufrecht) eine dem § 377 HGB vergleichbare Regelung.

     

    • (1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
    • (2) Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
    • (3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.