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    GStB Gestaltende Steuerberatung

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    23.11.2009 | NW-Handel

    Rücktritt: Bei Sonderfahrzeugen gelten Sonderregeln

    Rund 52.000 Euro und 90 Prozent der Verfahrenskosten in beiden Instanzen muss ein Händler zahlen, weil er sich laut Urteil des Kammergerichts Berlin nicht an die „Beschaffenheitsvereinbarung“ gehalten und nicht innerhalb der ihm vom Käufer gesetzten viertägigen Nacherfüllungsfrist reagiert hat. Kaufgegenstand war ein zu einem Kühlfahrzeug ausgebauter VW Crafter 30 Kasten HD. Als der Wagen an den Käufer ausgeliefert wurde, war er zwar von einer Drittfirma zu einem Kühllaster umgebaut. Das eingebaute Kühlaggregat konnte aber aufgrund fehlender Werkskomponenten nicht in Betrieb genommen werden. Den darauf gestützten Rücktritt vom Kaufvertrag hat das Kammergericht Berlin anerkannt. Es sieht in dem Defizit einen Sachmangel, nicht den Fall einer „offenen Teilleistung“, wie der Richter erster Instanz meinte. Seiner Pflicht, dem Händler zunächst eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, sei der Käufer nachgekommen. Mit vier Tagen sei die Frist angesichts der besonderen Dringlichkeit nicht zu kurz gewesen. Das erst im Anschluss an den Rücktritt erklärte Angebot, den Fehler zu beheben, sei zu spät gekommen. (Urteil vom 18.6.2009, Az: 12 U 110/08)(Abruf-Nr. 093639)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 2 | ID 131671

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