01.06.2007 | NW-Handel
Rücktritt trotz versäumter Inspektion
Auch wenn der Käufer eines Neuwagens die vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervalle nicht einhält, kann er den Händler wegen eines Sachmangels in Anspruch nehmen. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in folgendem Fall entschieden: Rund 18 Monate konnte das Fahrzeug problemlos im 6. Gang gefahren werden, danach sprang der 6. Gang immer wieder heraus. Die Händlerin lehnte es ab, den Mangel zu beheben. Begründung: Der Käufer habe die vom Hersteller vorgegebenen Inspektionen nicht durchführen lassen. Der Käufer klagte auf Rücktritt vom Kaufvertrag. Der gerichtliche Sachverständige konnte zwar keine Schadenursache feststellen, aber er gab an, der Käufer jedenfalls sei nicht für das Problem verantwortlich. Die Richter verurteilten daraufhin die Händlerin: Das Fahrzeug sei infolge einer konstruktiven Schwäche mangelhaft. Zwar komme dem Käufer die Beweislastumkehr nicht zugute, weil der Mangel sich nicht innerhalb der ersten sechs Monate gezeigt habe. Der Nachweis der Mangelhaftigkeit bei Übergabe sei jedoch durch das Sachverständigengutachten geführt. Daran änderten auch die fehlenden Inspektionen nichts. Denn die Getriebeschwäche wäre bei einer rechtzeitigen Inspektion nicht erkannt, geschweige denn behoben worden.
Beachten Sie: Das OLG sprach dem Käufer eine Nutzungsausfallentschädigung von 258 Euro für nur sechs Tage zu, nicht für die gesamte Zeit des Beweissicherungsverfahrens. Begründung: Nach Vorlage des Gutachtens habe der Käufer das zu Prüfzwecken ausgebaute Getriebe nicht unverzüglich wieder einbauen lassen. (Urteil vom 8.3.2007, Az: 5 U 1518/06)(Abruf-Nr. 071713)