26.02.2010 | NW-Handel
Rücktritt wegen unausgereiftem elektronischen Schlüssel
Im Fall eines Alfa Romeo 159 JTDM hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen unausgereifter Technik des elektronischen Schlüssels akzeptiert. Gestartet wird der Alfa, indem ein elektronischer Schlüssel ins Zündschloss gesteckt wird und nach Erlöschen einer Kontrollleuchte die Taste START/STOP gedrückt werden muss. Das war der Knackpunkt im Urteilsfall. Die Käuferin reklamierte wiederholt Störungen des Startvorgangs - ein Rütteln und Schütteln mit Abbruch des Startvorgangs. Als die Händlerin Nachbesserungen ablehnte, trat die Käuferin vom Kauf zurück. Das OLG gab ihr Recht: Zwar lasse sich der Alfa „ohne weiteres problemlos starten“. Auch sei die Bedienungsanleitung ausreichend. Nicht akzeptabel sei aber, dass die Technik naheliegende Bedienungsfehler nicht wegstecke. Fahrzeuge anderer Hersteller seien da deutlich besser. Daran müsse sich der Alfa messen lassen. (Urteil vom 1.12.2008, Az: 1 U 85/08)(Abruf-Nr. 100497)