25.07.2008 | NW-Handel
„Schaltloch“ bei Automatik erheblicher Mangel
Wenn es bei einem Neuwagen der gehobenen Mittelklasse mit Automatikgetriebe beim plötzlichen Beschleunigen aus einer Geschwindigkeit von zirka 40 bis 50 km/h zu einer Verzögerung der Zurückschaltung, einem spürbaren Schaltstoß und einer Unterbrechung im Kraftfluss von bis zu einer Sekunde komme, dann sei das keine „unerhebliche Pflichtverletzung“. In diesem Fall sei ein Rücktritt vom Kauf zulässig, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf zu Lasten eines rheinischen NW-Händlers. Der hatte sich damit verteidigt, dass das Getriebe dem Stand der Technik entspreche und bei allen Fahrzeugen dieses Typs (im Urteil anonymisiert, vermutlich Mercedes) so und nicht anders schalte. Im Übrigen sei ein etwaiger Mangel „unerheblich“. Beide Argumente überzeugten das Gericht nicht. (Urteil vom 18.1.2008, Az: I-17 U 2/07)(Abruf-Nr. 082106)