01.02.2007 | NW-Handel
Unzulässige Weitergabe eines bankbestätigten Schecks
Wenn der Kaufpreis für einen bestellten Neuwagen über einen bankbestätigten Scheck des Kunden gesichert wird, darf dieser auf keinen Fall zur Absicherung des Vor-Lieferanten verwendet werden. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Duisburg. Im Urteilsfall konnte der bestellte Audi A4 wegen der Pleite des Vor-Lieferanten nicht geliefert werden. Deshalb trat die Käuferin vom Kauf zurück und verlangte die Rückgabe des zwischenzeitlich gesperrten Schecks, wenigstens die Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe gegen die Pleitefirma. Vor Gericht bekam sie Recht. Obwohl das Autohaus einen so genannten Selbstbelieferungsvorbehalt in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen hatte, wurde es zum Schadenersatz verurteilt (rechtskräftiges Urteil vom 2.6.2006, Az: 10 O 581/05).