19.12.2008 | Pensionszusage
Anpassung nach Gehaltskürzung ratsam!
von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München
Die als Festrente ausgestaltete Pensionszusage des Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf) eines Autohauses ist nach einer unbefristeten Gehaltskürzung dringend anzupassen. Dieser Schluss lässt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) München ziehen (Urteil vom 6.5.2008, Az: 6 K 4096/05; Abruf-Nr. 082783).
Die Entscheidung des FG
Im Urteilsfall war das Gehalt des GGf ursprünglich so bemessen, dass die zugesagte Altersrente von 4.000 DM monatlich zusammen mit den Anwartschaften aus einer Direktversicherung weniger als 75 Prozent des Gehalts betrug. Bis zu dieser Grenze wird gemeinhin von einer angemessenen Altersversorgung ausgegangen.
Als sich die wirtschaftliche Situation der Autohaus-GmbH verschlechterte, wurde das Gehalt des GGf ab April 1996 gekürzt. Folge: Unter Berücksichtigung der Altersrente aus der Direktversicherung war der GGf überversorgt.
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