02.10.2008 | Personalmanagement
Kein Schadenersatz bei Missachtung der Hinweispflicht
Als Arbeitgeber müssen Sie bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer auf seine Meldepflicht hinweisen und ihn darüber informieren, dass er verpflichtet ist, aktiv nach einer neuen Beschäftigung zu suchen (§?2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Sozialgesetzbuch III). Unterlassen Sie diesen Hinweis, hat der Arbeitnehmer gleichwohl keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn ihm wegen verpasster Fristen das Arbeitslosengeld gekürzt wird. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz jetzt noch einmal klargestellt (Urteil vom 7.11.2007, Az: 8 Sa 334/07; Abruf-Nr. 081667).
Unser Tipp: Vermeiden Sie Streitigkeiten. Ergänzen Sie Kündigungsschreiben und Arbeitsverträge (bei zeitlich befristeten Arbeitsver-hältnissen) entsprechend.
Unser Service: Entsprechende Klauseln finden Sie in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Musterverträge/-formulierungen“ – Stichwort: „Personalmanagement“.