01.01.2006 | Positive Entscheidung des FG Sachsen
Verkauf von Schrottautos in Drittländer ist umsatzsteuerfrei
Gerade GW-Händler in den neuen Bundesländern führen häufig gebrauchte, nicht mehr fahrtüchtige Autos in Länder außerhalb der Europäischen Union aus. Viele Finanzämter gewähren in diesen Fällen – auf Anweisung der zuständigen Oberfinanzdirektionen – die Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht. Begründung: Es handele sich nicht mehr um Beförderungsmittel, sondern um Ausrüstungsgegenstände für Fahrzeuge.
Dem ist das Finanzgericht (FG) Sachsen jetzt entgegengetreten. Wir stellen im Folgenden die händlerfreundliche Entscheidung vor.
Steuerbefreiung von Ausfuhren in Drittländer
Im Kfz-Gewerbe ist zu unterscheiden, ob Fahrzeuge oder „Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels“ ins Drittland exportiert werden.
Ausfuhr von GW
GW können umsatzsteuerfrei in Drittländer ausgeführt werden, wenn sämtliche Beleg- und Buchnachweise erbracht werden (§ 4 Nummer 1a, § 6 UStG). Das gilt unabhängig davon, ob der Abnehmer Unternehmer oder Privatperson ist. Als GW gelten umsatzsteuerlich Fahrzeuge, die älter als sechs Monate sind und mehr als 6.000 Kilometer Laufleistung haben (§ 1b Absatz 3 UStG)
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