01.03.2007 | Positiver Ausgang des Verfahrens vor dem EuGH?
Steuerfrei trotz verspätetem Buchnachweis
Die deutsche Finanzverwaltung darf die Steuerbefreiung einer zweifelsfrei gegebenen innergemeinschaftlichen Lieferung nicht einfach mit der Begründung versagen, der Buchnachweis sei verspätet erstellt worden. So sieht es jedenfalls die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Schlussantrag vom 11. Januar 2007 (Rs. C-146/05; Abruf-Nr. 070641). Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte den Fall eines deutschen Kfz-Händlers dem EuGH vorgelegt.
Beachten Sie: Der Schlussantrag der Generalanwältin ist noch kein Urteil. Aber nur selten weicht der EuGH in seinem späteren Urteil vom Schlussantrag des Generalanwalts ab.
Urteilsfall
Kfz-Händler D hat 20 Vorführwagen für 1.018.200 DM an einen belgischen Händler B verkauft. D schaltete zunächst den deutschen Händler Z als Zwischenhändler ein. D rechnete im Namen des Z die Lieferung der Pkw mit B ab. B überwies den Kaufpreis netto an D und holte die Pkw ab. Als Z der Vorsteuerabzug aus dem Geschäft versagt wurde (Begründung: Strohmanngeschäft), stornierte D die entsprechenden Buchungen, verbuchte steuerfreie innergemeinschaftliche Erlöse und stellte Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen an B aus. Die Finanzverwaltung versagte D die Steuerbefreiung. Begründung: Der Buchnachweis sei nicht unmittelbar und laufend nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes vorgenommen worden. |
Diese Begründung reicht nach Ansicht der Generalanwältin nicht. Das deutsche Umsatzsteuergesetz sehe hinsichtlich der Nachweispflichten keine konkrete Fristenregelung vor. Der BFH habe lediglich entschieden, dass die Aufzeichnungen „laufend und unmittelbar nach Ausführung der jeweiligen Umsätze“ vorgenommen werden müssen (Urteil vom 10.2.2005, Az: V R 59/03; Abruf-Nr. 051010).
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