22.02.2008 | Positives BFH-Urteil
„Bilanzänderung“ nach Gewinnerhöhung
Eine Bilanzänderung, das wissen Sie und Ihr steuerlicher Berater, ist nur sehr eingeschränkt möglich. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) erweitert Ihren Gestaltungsspielraum.
BFH eröffnet neue Möglichkeiten
Nimmt der Betriebsprüfer eine gewinnerhöhende Bilanzberichtigung für ein Steuerjahr vor, für das Sie auch eine Sonderabschreibung hätten beanspruchen können, aber nicht beansprucht haben, können Sie nachträglich die Sonderabschreibung für das Jahr der Bilanzberichtigung in Anspruch nehmen und so die Gewinnerhöhung zum Teil oder ganz wieder kompensieren. Das gilt sogar, wenn Sie die Sonderabschreibung schon in einem Folgejahr geltend gemacht haben (Urteil vom 25.10.2007, Az: III R 39/04; Abruf-Nr. 080106).
Beispiel
Sie haben 2004 einen neuen Leistungsprüfstand für 50.000 Euro netto angeschafft. Ihr Betrieb erfüllt die Voraussetzungen für die Ansparabschreibung nach dem alten, bis 2006 bzw. in bestimmten Fällen bis 2007 geltenden § 7g Einkommensteuergesetz (EStG). Nach § 7g EStG alter Fassung haben Sie nunmehr das Wahlrecht: Sie können neben der normalen Abschreibung im Jahr des Kaufs oder in den folgenden vier Jahren zusätzlich eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 Prozent der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen. Sie machen diese 20 Prozent, sprich 10.000 Euro, zunächst 2006 geltend, weil Sie da ein besonders hohes zu versteuerndes Einkommen haben.
Nach einer Betriebsprüfung erhöht der Prüfer den Gewinn des Jahres 2004 drastisch. Für Sie wäre es jetzt günstiger, wenn Sie die Sonderabschreibung schon 2004 in Anspruch genommen hätten. Zudem müssten Sie weniger Nachzahlungszinsen (§ 233a Abgabenordnung [AO]) leisten, wenn Sie die Sonderabschreibung vorverlagern. |
Wahlrecht nachträglich ausüben
Nach der neuen BFH-Rechtsprechung können Sie Ihr Wahlrecht für die Sonderabschreibung bereits für 2004 geltend machen. Das ist selbst dann möglich, wenn der Prüfer nur die Bilanz für das Jahr 2004 berichtigt hat.
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